AGB - Gesangsunterricht/Stimmbildung
Bitte beachten Sie:
Bei Erkrankung des Schülers oder des Lehrers endet die Verpflichtung zur Honorarzahlung nach einer Krankheitsdauer von 4 Wochen. Der Schüler/die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für die Lehrkraft unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht. Bei sonstigem Unterrichtsausfall gilt folgendes: Bei Verhinderung des Lehrers holt er den Unterricht nach Möglichkeit nach. Ist dies nicht möglich, so verliert der Lehrer für die ausgefallene Unterrichtszeit den Honoraranspruch.
Bei Verhinderung oder Säumnis des Schülers bleibt der Honoraranspruch des Lehrers bestehen. Wird die Verhinderung mindestens 1 Woche vorher dem Lehrer mitgeteilt, so holt der Lehrer den Unterricht nach Möglichkeit nach. Kurzfristige Absagen werden nicht nachgeholt. (24 Stunden vorher absagen ist ok!)
Während der Probezeit kann sowohl der Lehrer als auch der Schüler den weiteren Unterricht mündlich absagen.
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars ist zulässig und wird mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Kündigung des Vertrages ist möglich zum jeweils 31.03 und 30.09. mit einer Frist von 6 Wochen.
An gesetzlichen Feiertagen entfällt der Unterricht, es sei denn es wurde eine andere mündliche Vereinbarung gemacht. Sie erhalten Ihre gebuchten Stunden Gesang bzw. Musiktherapie durchgehend. Die Ferienzeiten werden persönlich mit dem jeweiligen Schüler abgestimmt.
Eine Einzelstunde wird von Termin zu Termin neu ausgemacht. Kann der Schüler zu der vereinbarten Zeit nicht erscheinen, so muß er 48 Stunden vorher Bescheid geben, ansonsten wird die Einzelstunde berechnet. (€ 70.--/50 min.)